OLG Dresden - Urteil vom 25.08.2016
8 U 347/16
Normen:
GmbHG § 48;
Fundstellen:
BB 2016, 2704
DB 2016, 2222
DStR 2016, 12
GmbHR 2016, 1149
NJW-RR 2016, 1374
NZM 2017, 486
ZIP 2016, 2062
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 22.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen O 1272/15

Umfang des Teilnahmerechts des Gesellschafters einer GmbH in der Gesellschafterversammlung

OLG Dresden, Urteil vom 25.08.2016 - Aktenzeichen 8 U 347/16

DRsp Nr. 2016/15597

Umfang des Teilnahmerechts des Gesellschafters einer GmbH in der Gesellschafterversammlung

Zum Anspruch des Gesellschafters auf Zulassung eines Vertreters/Begleiters zur Gesellschafterversammlung einer GmbH. Zur Erzwingung der Teilnahme des Vertreters/Begleiters im Wege einer einstweiligen Verfügung.

Sieht der Gesellschaftsvertrag keine höchstpersönliche Ausübung von Gesellschafterrechten vor, so darf sich jeder Anteilsinhaber in der Gesellschafterversammlung – insbesondere bei der Stimmabgabe – vertreten lassen, d.h. einen mit Vollmacht ausgestatteten Vertreter entsenden. Dies impliziert zugleich ein vom Gesellschafter abgeleitetes Teilnahmerecht des Bevollmächtigten an der Gesellschafterversammlung.

I. Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 22.01.2016 - 01 HK O 1272/15 - unter Aufhebung des Kostenausspruchs teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass sich der Antrag des Verfügungsklägers vom 05.05.2015 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung insoweit erledigt hat, als er eine Teilnahmezulassung von Rechtsanwalt Dr. K. als Vertreter oder Begleiter in Bezug auf die am 08.05.2015 anberaumte Gesellschafterversammlung der Verfügungsbeklagten begehrte.

2. Im Übrigen wird die Feststellungsklage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung des Verfügungsklägers wird zurückgewiesen.