Die Beteiligten streiten darüber, ob Sonderausgaben des Klägers, die er an seine geschiedene Ehefrau leistet, als Leistungen aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1b Einkommensteuergesetz (in der ab 2008 geltenden Fassung - EStG -) vollen Umfangs oder als Unterhaltsleistungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG nur beschränkt berücksichtigungsfähig sind.
I.
Die geschiedenen Eheleute lebten seit ... getrennt (vgl. Scheidungsurteil des Amtsgerichts Hamburg-1 vom ... 1992, Anlage K 3).
Die Eheleute schlossen am ... 1991 eine notarielle 'Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung sowie Ehevertrag' (Anlage K 4, im Folgenden: Vereinbarung).
Darin heißt es u. a.
- 1. Unterhalt
1.1. Der Ehemann verpflichtet sich ... Unterhalt in Höhe von DM 5.500 zu zahlen.
Dieser Unterhalt erhöht sich prozentual entsprechend den jeweiligen Brutto-Gehaltserhöhungen des Ehemannes ...
1.3. Die Unterhaltsansprüche der Ehefrau bleiben durch eigenes Einkommen unberührt.
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