FG München - Urteil vom 10.02.2000
13 K 4172/96
Normen:
EStG § 10d Abs. 1 S 4; EStG § 10d Abs. 1 S 7 (i.d.F. 24.3.1999);
Fundstellen:
EFG 2000, 672

Umfang des Wahlrechts nach § 10d Abs. 1 Satz 4 EStG

FG München, Urteil vom 10.02.2000 - Aktenzeichen 13 K 4172/96

DRsp Nr. 2001/2139

Umfang des Wahlrechts nach § 10d Abs. 1 Satz 4 EStG

Das durch die Formulierung in § 10d Abs. 1 Satz 4 EStG "ganz oder teilweise" eingeräumte Wahlrecht bezieht sich nur auf die Möglichkeit den Teil eines verbleibenden Verlustes auf Vorjahre zurück- und den Rest auf Folgejahre vorzutragen. Der Abzug des verbleibenden Verlustabzugs nur von einem Teilbetrag des Gesamtbetrags der Einkünfte des Folgejahres ist ausgeschlossen. Er muss vom vollen Gesamtbetrag der Einkünfte (gemindert um etwaige Sonderausgaben) des ersten Folgejahres abgezogen werden.

Normenkette:

EStG § 10d Abs. 1 S 4; EStG § 10d Abs. 1 S 7 (i.d.F. 24.3.1999);

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger erzielte im Streitjahr 1995 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

In der Einkommensteuererklärung 1995 machte er einen Verlustabzug nach § 10 d des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für das Streitjahr geltenden Fassung i.H.v. 30.935 DM geltend. Lt. Bescheid vom 3. August 1995 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer (ESt) zum 31. Dezember 1994 betrug der verbleibende Verlustabzug 66.423 DM.

Bei Durchführung der Veranlagung 1995 berechnete der Beklagte (das Finanzamt -FA-) den zu berücksichtigenden Verlustabzug wie folgt:

Gesamtbetrag der Einkünfte

41.184 DM

./.

Kirchensteuer

62 DM

./.

Steuerberatungskosten

603 DM

./.

Beschränkt abziehbare Sonderausgaben

3.915 DM

./.

Verlustabzug