BFH - Beschluss vom 06.02.2015
IX B 97/14
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 91a; AO § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 lit. a;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 821
Vorinstanzen:
Finanzgericht München, vom 10.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 720/11

Umfang einer Erledigungserklärung im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 06.02.2015 - Aktenzeichen IX B 97/14

DRsp Nr. 2015/5957

Umfang einer Erledigungserklärung im finanzgerichtlichen Verfahren

1. NV: Hat der Kläger zur Erledigung des gesamten Rechtsstreits einer tatsächlichen Verständigung mit der Maßgabe zugestimmt, dass Änderungsbescheide nur für zwei Streitjahre ergehen sollen, so kann ein Änderungsantrag für Streitjahre, für die nach der tatsächlichen Verständigung eine Änderung ausgeschlossen war, keinen Erfolg haben. 2. NV: Es kommt insofern nicht darauf an, ob der Kläger den Antrag auf Änderung noch rechtzeitig vor Eintritt der Bestandskraft gestellt hat, weil seine Erledigungserklärung für alle Streitjahre erst wirksam werden sollte, wenn die Steuerbescheide gemäß der tatsächlichen Verständigung geändert waren.

Hat der Kläger im finanzgerichtlichen Verfahren im Zuge einer tatsächlichen Verständigung die Hauptsache übereinstimmend mit dem Finanzamt für erledigt erklärt mit der Maßgabe, dass in zwei von vier Streitjahren Änderungsbescheide ergehen, so ist eine weitere Überprüfung für die Streitjahre, die nicht der Abänderung unterliegen, ausgeschlossen.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 10. Juli 2014 15 K 720/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.