BSG - Beschluss vom 03.05.2019
B 6 KA 42/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 116; Ärzte-ZV § 31a Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 26.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 KA 101/16
SG Hannover, vom 07.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 78 KA 369/12

Umfang einer erteilten Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen VersorgungGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenVorliegen eines Versorgungsbedarfes

BSG, Beschluss vom 03.05.2019 - Aktenzeichen B 6 KA 42/18 B

DRsp Nr. 2019/9412

Umfang einer erteilten Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Vorliegen eines Versorgungsbedarfes

1. Vertragsärztliche Ermächtigungen kommen nur in Betracht, wenn die ambulante Versorgung von den niedergelassenen Ärzten und den Medizinischen Versorgungszentren nicht gewährleistet ist.2. Voraussetzung für die Ermächtigung eines Krankenhausarztes ist entweder ein quantitativ-allgemeiner oder ein qualitativ-spezieller Versorgungsbedarf.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. September 2018 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1119 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 116; Ärzte-ZV § 31a Abs. 1;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage über den Umfang einer erteilten Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung.