Umfang einer Gewinnabführungsvereinbarung; Ausgleich von Steuerzahlungen für die Organgesellschaft
BGH, Urteil vom 01.12.2003 - Aktenzeichen II ZR 202/01
DRsp Nr. 2004/468
Umfang einer Gewinnabführungsvereinbarung; Ausgleich von Steuerzahlungen für die Organgesellschaft
»a) Bei einer (steuerrechtlichen) Organschaft mit Ergebnisabführungsvertrag (§ 291 Abs. 1AktG) bestimmen sich Umfang und Grenzen eines etwaigen Steuererstattungsanspruchs des Organträgers gegenüber der Organgesellschaft nach den für den Ergebnisabführungsvertrag geltenden Grundsätzen (Ergänzung zu BGHZ 120, 50).b) Mit der Abführung des Jahresüberschusses einer Organgesellschaft an den Organträger sind im Verhältnis zu ihm auch Steuerzahlungen ausgeglichen, welche er später für die Organgesellschaft nachentrichten muß.«