FG Niedersachsen - Urteil vom 22.01.2009
1 K 53/08
Normen:
GrStG § 3 Abs. 1 Nr. 4; GG Art. 3; GG Art. 4;

Umfang und Reichweite der Grundsteuerbefreiung in § 3 Abs. 1 Nr. 4 GrStG sind verfassungsgemäß

FG Niedersachsen, Urteil vom 22.01.2009 - Aktenzeichen 1 K 53/08

DRsp Nr. 2009/15768

Umfang und Reichweite der Grundsteuerbefreiung in § 3 Abs. 1 Nr. 4 GrStG sind verfassungsgemäß

1. Zu den Voraussetzungen der Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO. 2. Ein Musterverfahren vor dem BFH ist kein vorgreifliches Rechtsverhältnis i. S. des § 74 FGO. 3. Umfang und Reichweite der Grundsteuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 GrStG sind verfassungsrechtlich unbedenklich; insbesondere ist kein Verstoß gegen Art. 3 GG bzw. Art. 4 GG gegeben.

Normenkette:

GrStG § 3 Abs. 1 Nr. 4; GG Art. 3; GG Art. 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Reichweite der Grundsteuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 Grundsteuergesetz (GrStG).

Der Kläger ist ein bundesweit tätiger islamischer Dachverband. Nach § 3 seiner Satzung bietet er den in Europa lebenden Menschen islamischen Glaubens die Möglichkeit an, ihre Religion auszuüben. Zu diesem Zweck unterstützt er u. a. Gemeinden durch religiöse und kulturelle Aktivitäten, unterweist im islamischen Glauben und Lehre und in der Wahrung islamischer kultureller Werte, fördert muslimische Jugendliche und widmet sich dem moralischen Schutz der Menschen islamischen Glaubens. Eigenen Bekundungen zufolge hat er etwa 10.000 Mitglieder und ist damit der zweitgrößte islamische Dachverband in Deutschland.