ArbG Aachen, vom 06.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1193/22
Umfassende Interessenabwägung vor Ausspruch einer fristlosen KündigungAnkündigung der Arbeitsunfähigkeit als KündigungsgrundArbeits- und Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGBBöswilliges Unterlassen anderweitigen VerdienstesKein böswilliges Unterlassen anderweitigen Arbeitsverdienstes bei Aufnahme einer anderen Arbeit in angemessener Zeit
LAG Köln, Urteil vom 10.10.2023 - Aktenzeichen 4 Sa 22/23
DRsp Nr. 2023/15273
Umfassende Interessenabwägung vor Ausspruch einer fristlosen KündigungAnkündigung der Arbeitsunfähigkeit als KündigungsgrundArbeits- und Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2BGBBöswilliges Unterlassen anderweitigen VerdienstesKein böswilliges Unterlassen anderweitigen Arbeitsverdienstes bei Aufnahme einer anderen Arbeit in angemessener Zeit
Ohne das Hinzutreten besonderer Umstände ist nach Ausspruch einer fristlosen Arbeitgeberkündigung regelmäßig nicht anzunehmen, der Arbeitnehmer hätte es böswillig unterlassen, eine zumutbare Tätigkeit anzunehmen, wenn er binnen drei Monaten eine neue Stelle findet und antritt.Einzelfallentscheidung zur Unwirksamkeit einer fristlosen Kündigung, zu Annahmeverzugslohn, Schadensersatz und eidesstattlicher Versicherung erteilter Auskünfte
1. Bei der Prüfung, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist, ist in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen. Es hat eine Bewertung des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Steufa-Z" abrufen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.