FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.08.2000 - Aktenzeichen 1 K 2165/99
DRsp Nr. 2001/2420
Umgebaute Garage als häusliches Arbeitszimmer
Als "häuslich" sind Arbeitsräume dann anzusehen, wenn sie nach dem Gesamtbild der Verhältnisse räumlich eng in die private Lebenssphäre eingebunden sind. Eine derartige Einbindung besteht nicht nur dann, wenn sie baulich in den eigentlichen Wohnbereich integriert sind, sondern auch dann, wenn sie wegen ihrer räumlichen Nähe zum Wohnhaus gehören. Hierbei ist der Umfang des häuslichen Machtbereichs entscheidend. Da sich dieser bei Wohngebäuden auf das gesamte zugehörige Grundstück erstreckt, ist auch eine an das Wohnhaus angrenzende, als Arbeitszimmer umgebaute Garage als "häuslich" zu werten.
Streitig ist, ob eine an das klägerische Wohnhaus angrenzende Garage die Begriffsmerkmale für "häusliches Arbeitszimmer" erfüllt und somit dem Abzugsverbot des § 9 Abs. 5 i. V. m. § 4 Abs. 5 Nr. 6 b Satz 1 EStG unterliegt.
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