BFH - Urteil vom 01.08.2000
VII R 37/99
Normen:
KraftStG §§ 8, 9 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 345

Umgebauter Kleinbus als Lkw

BFH, Urteil vom 01.08.2000 - Aktenzeichen VII R 37/99

DRsp Nr. 2001/337

Umgebauter Kleinbus als Lkw

1. Bei der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Beurteilung der Frage, ob es sich um einen Pkw oder Lkw handelt, kann hinsichtlich des äußeren Erscheinungsbildes des Fahrzeugs nicht ausschließlich auf die Form der Karosserie und die Zahl und Anordnung der Fenster abgestellt werden. 2. Zur kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Bedeutung, wenn der Laderaum eines Fahrzeugs infolge dauerhaften Umbaus mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht.

Normenkette:

KraftStG §§ 8, 9 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) möchte erreichen, dass sein Kfz als LKW besteuert wird. Es handelt sich um ein umgebautes Serienfahrzeug des Typs Volkswagen 70 XOC Kleinbus. Das Fahrzeug verfügt über eine Trennwand zwischen den beiden Vordersitzen und der Ladefläche, welche 2/3 der Gesamtfläche einnimmt und einen verblechten Boden hat. Die dort ursprünglich vorhandenen Befestigungs- und Verankerungspunkte für Sitzbänke und Sicherheitsgurte sind unbrauchbar gemacht worden. Die rundum vorhandenen Fenster sind erhalten geblieben. Das mit einer Anhängerkupplung versehene Fahrzeug ist von der Verkehrsbehörde als LKW eingestuft worden.