FG München - Urteil vom 24.09.2002
6 K 4279/99
Normen:
AO (1977) § 157 Abs. 2 ; AO (1977) § 180 Abs. 3 ; AO (1977) § 42 ; EStG § 12 Nr. 2 ;

Umgehungsgeschäft zwischen Ehegatten, wenn ein Ehegatte eine Immobolie an den anderen Ehegatten veräußert und mit dem Verkaufserlös eine Ferienwohnung im Ausland erworben wird; Entscheidungszuständigkeit für die Frage, ob eine einheitliche und gesonderte Fesrtstellung wegen geringer Bedeutung nicht durchzuführen ist

FG München, Urteil vom 24.09.2002 - Aktenzeichen 6 K 4279/99

DRsp Nr. 2002/17125

Umgehungsgeschäft zwischen Ehegatten, wenn ein Ehegatte eine Immobolie an den anderen Ehegatten veräußert und mit dem Verkaufserlös eine Ferienwohnung im Ausland erworben wird; Entscheidungszuständigkeit für die Frage, ob eine einheitliche und gesonderte Fesrtstellung wegen geringer Bedeutung nicht durchzuführen ist

1. Aus der Verwendung, bzw. aus dem Verwendungszweck des Kaufpreises kann grundsätzlich nicht auf einen Gestaltungsmissbrauch und damit auf die Unzulässigkeit des Veräußerungsgeschäftes geschlossen werden. Dies gilt auch für Rechtsgeschäfte zwischen Ehegatten. 2. Die Entscheidung darüber, ob eine einheitliche und gesonderte Feststellung durchgeführt wird, obliegt auschließlich dem für die Feststellung zuständigem Finanzamt, das ggf. mit einem Negativbescheid feststellt, dass eine einheitliche und gesonderte Feststellung nicht erforderlich ist. Ein solcher Negativbescheid ist für das Finanzgericht im Klageverfahren gegen die Einkommensteuerfestsetzung bindend.

Normenkette:

AO (1977) § 157 Abs. 2 ; AO (1977) § 180 Abs. 3 ; AO (1977) § 42 ; EStG § 12 Nr. 2 ;

Tatbestand:

I.

Die Kläger sind zusammenveranlagte Ehegatten. Streitig ist, ob die Kläger weitere Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen können.