ArbG Berlin, vom 08.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 4787/18
Umkleidezeiten als fremdnützige TätigkeitVergütung für Umziehzeiten bei auffälliger DienstkleidungGleichwertigkeit häuslicher Umziehzeiten bei fehlender Umkleidemöglichkeit im BetriebFremdnützigkeit des Arbeitswegs in Uniform
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.08.2019 - Aktenzeichen 15 Sa 1813/18
DRsp Nr. 2022/5214
Umkleidezeiten als fremdnützige TätigkeitVergütung für Umziehzeiten bei auffälliger DienstkleidungGleichwertigkeit häuslicher Umziehzeiten bei fehlender Umkleidemöglichkeit im BetriebFremdnützigkeit des Arbeitswegs in Uniform
1. Das Umziehen im Betrieb, soweit eine auffällige Bekleidung anzulegen ist, ist nach der Rechtsprechung des BAG auf jeden Fall fremdnützig, da es sich um eine Tätigkeit handelt, die als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient. Die ausschließliche Fremdnützigkeit entfällt nach hiesiger Ansicht jedenfalls dann nicht, wenn sich der Arbeitnehmer zu Hause umzieht und ihm eine zumutbare betriebliche Umkleidemöglichkeit durch den Arbeitgeber nicht zur Verfügung gestellt wird.2. Der Arbeitsweg wird selbst dann nicht ausschließlich fremdnützig zurückgelegt, wenn wegen unzumutbarer Umkleidemöglichkeiten vor Ort die Uniform schon zu Hause angelegt werden muss. Der Arbeitsweg bleibt insofern mindestens auch eigennützig.
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 08.08.2018 - 21 Ca 4787/18 - teilweise abgeändert:
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