BGH - Beschluss vom 16.08.2018
AnwZ (Brfg) 23/18
Normen:
BRAO § 112c Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 08.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 34/17

Umlagebeschluss der Kammerversammlung zum Jahresbeitrag

BGH, Beschluss vom 16.08.2018 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 23/18

DRsp Nr. 2018/11941

Umlagebeschluss der Kammerversammlung zum Jahresbeitrag

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 25. Juni 2018 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

BRAO § 112c Abs. 1 S. 1;

Gründe

1. Der Senat hat mit Beschluss vom 25. Juni 2018, auf den wegen der näheren Begründung verwiesen wird, den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 8. Dezember 2017 verkündete Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Anhörungsrüge.