Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 25. Juni 2018 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
1. Der Senat hat mit Beschluss vom 25. Juni 2018, auf den wegen der näheren Begründung verwiesen wird, den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 8. Dezember 2017 verkündete Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Anhörungsrüge.
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