Umlagen als echte Mitgliedsbeiträge von Sportvereinen
FG Hamburg, Urteil vom 16.04.2003 - Aktenzeichen VII 335/98
DRsp Nr. 2003/10996
Umlagen als echte Mitgliedsbeiträge von Sportvereinen
Echte Mitgliedsbeiträge, die nicht für eine konkrete Gegenleistung erbracht werden, sind nicht steuerbar. Soweit ein Verein tätig wird, um satzungsgemäß Gemeinschaftszwecke für sämtliche Mitglieder zu erfüllen, leistet er nicht an ein einzelnes Mitglied. Voraussetzung für die Annahme echter Mitgliedsbeiträge ist, dass die Beiträge gleich hoch sind oder nach einer für alle Mitglieder gleichen Staffel erhoben werden. Erbringt der Verein dagegen Leistungen im Interesse einzelner Mitglieder und erhebt dafür Gebühren entsprechend der tatsächlichen oder vermuteten Inanspruchnahme der Leistungen, so liegt ein Leistungsaustausch vor.