Streitig ist, ob langfristig vermietetes Immobilienvermögen der Klägerin (Klägerin), die einen gewerblichen Grundstückshandel unterhält und insoweit Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, zum abschreibbaren Anlagevermögen gehört.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit drei Gesellschaftern, die selbst jeweils der Baubranche angehören.
Die Klägerin hatte im Jahr 1987 das bebaute Grundstück K 17 in H erworben, das aufstehende Gebäude abgerissen und von April 1989 bis Mitte 1990 wieder ein Wohn- und Geschäftshaus mit vier Läden im Erdgeschoß, vier Büroetagen im 1. bis 4. Obergeschoß sowie zwei Wohnungen im 5. und 6. Obergeschoß errichtet und in Teil- und Wohnungseigentum aufgeteilt. Grundstück und Gebäude wurden in vollem Umfang als Anlagevermögen bilanziert.
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