FG Köln - Urteil vom 18.05.2010
1 K 3094/09
Normen:
EStG § 15 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 3; EStG § 15 Abs. 2;
Fundstellen:
DStRE 2011, 339

Umqualifizierung der Einkünfte auf Gesellschafterebene

FG Köln, Urteil vom 18.05.2010 - Aktenzeichen 1 K 3094/09

DRsp Nr. 2010/22930

Umqualifizierung der Einkünfte auf Gesellschafterebene

Zur Frage, wann die Veräußerung eines Grundstücks durch eine Grundstücksgemeinschaft auf Gesellschafterebene dem Betriebsvermögen des gewerblichen Grundstückshandels des Steuerpflichtigen zugerechnet werden kann.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 3; EStG § 15 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Veräußerung des Objektes G a und b in P (im Folgenden Objekt G) durch die K/Q Grundstücksgemeinschaft auf Gesellschafterebene dem Betriebsvermögen des gewerblichen Grundstückshandels der Klägerin zuzurechnen ist.

Die Klägerin war neben Herrn Q aus L zu 50 % an der E-OHG beteiligt, die im Streitjahr auf dem Gebiet des gewerblichen Grundstückshandels tätig war und von der im Zeitraum 1991 bis 1995 ... Grundstücke veräußert wurden.

Daneben waren die Klägerin und Herr Q bis 31.12.1995 zu je 50% an der E Immobilien OHG, einem Maklerunternehmen, beteiligt.

Ferner bestand im Streitjahr die K/Q Grundstücksgemeinschaft (im Folgenden Grundstücksgemeinschaft), an der die Klägerin und Herr Q ebenfalls zu je 50 % beteiligt waren und deren Tätigkeit in erster Linie im Ankauf von Objekten, deren Vermietung und Verwaltung bestand. In den Jahren 1992 bis 1996 hielten die Klägerin und Herr Q mindestens 6 Objekte in der Gemeinschaft.