Der Kläger war als berufsmäßiger Betreuer unternehmerisch tätig.
In seinen Umsatzsteuererklärungen behandelte er die Vergütungen für Betreuungsleistungen als steuerpflichtige Umsätze. Die Steuerfestsetzungen erfolgten zunächst erklärungsgemäß. Die Feststellungen einer bei dem Kläger durchgeführten Außenprüfung sowie eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens führten zu einer Erhöhung der Umsätze des Klägers. Die Umsatzsteuer setzte der Beklagte mit Bescheiden vom 12. Mai 2009 entsprechend fest. Der dagegen eingelegte Einspruch war erfolglos. Hiergegen richtet sich die Klage
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