FG Niedersachsen - Urteil vom 30.03.2011
16 K 293/10
Normen:
UStG § 4 Nr. 18; UStG § 4 Nr. 26b;

Umsätze eines Berufsbetreuers umsatzsteuerpflichtig

FG Niedersachsen, Urteil vom 30.03.2011 - Aktenzeichen 16 K 293/10

DRsp Nr. 2011/20956

Umsätze eines Berufsbetreuers umsatzsteuerpflichtig

Ein Stpfl., der sich als berufsmäßiger Betreuer unternehmerisch betätigt, erzielt steuerbare Umsätze. Diese steuerbaren Umsätze sind nicht nach § 4 Nr. 18 UStG umsatzsteuerfrei. Denn ein Berufsbetreuer zählt nicht zu den amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege und zu den in der freien Wohlfahrtspflege dienenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die einem Wohlfahrtsverband als Mitglied angeschlossen sind. Die Leistungen eines Berufsbetreuers sind auch nicht nach § 4 Nr. 26b UStG umsatzsteuerfrei.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 18; UStG § 4 Nr. 26b;

Tatbestand:

Der Kläger war als berufsmäßiger Betreuer unternehmerisch tätig.

In seinen Umsatzsteuererklärungen behandelte er die Vergütungen für Betreuungsleistungen als steuerpflichtige Umsätze. Die Steuerfestsetzungen erfolgten zunächst erklärungsgemäß. Die Feststellungen einer bei dem Kläger durchgeführten Außenprüfung sowie eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens führten zu einer Erhöhung der Umsätze des Klägers. Die Umsatzsteuer setzte der Beklagte mit Bescheiden vom 12. Mai 2009 entsprechend fest. Der dagegen eingelegte Einspruch war erfolglos. Hiergegen richtet sich die Klage