FG Brandenburg - Urteil vom 30.08.2000
2 K 891/98 K, G, F
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Umsatzabhängige Tantieme an beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer; Körperschaftsteuer 1993 und 1994; Gewerbesteuermessbetrag 1993 und 1994; gesonderter Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 KStG zum 31.12.1993 und 31.12.1994

FG Brandenburg, Urteil vom 30.08.2000 - Aktenzeichen 2 K 891/98 K, G, F

DRsp Nr. 2002/1987

Umsatzabhängige Tantieme an beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer; Körperschaftsteuer 1993 und 1994; Gewerbesteuermessbetrag 1993 und 1994; gesonderter Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 KStG zum 31.12.1993 und 31.12.1994

1. Die Zahlung einer umsatzabhängigen Tantieme an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer durch eine sich in der Aufbauphase befindliche Kapitalgesellschaft führt zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn die Vertragsparteien nicht eine klare und im Vorhinein getroffene Begrenzung der Aufbauphase vereinbart haben. 2. Eine umsatzbezogene Tantieme ist nicht allein schon deswegen im Hinblick auf § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG steuerlich anzuerkennen, weil die Gesamtausstattung des Geschäftsführers angemessen ist. 3. Eine in lediglich engen Grenzen steuerlich anzuerkennende umsatzabhängige Tantieme kommt allenfalls bei den Geschäftsführern in Betracht, die vorrangig für den Vertrieb zuständig sind. Dagegen entfallen betriebliche Gesichtspunkte im Regelfall für eine Umsatztantieme bei einem Geschäftsführer, der für den Gesamtbetrieb verantwortlich ist.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Entscheidungsgründe: