I.
Die Antragstellerin führt Umsätze durch das Betreiben von Geldspielautomaten und Unterhaltungsgeräten aus. Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob diese Umsätze - ebenso wie vergleichbare Umsätze einer öffentlichen Spielbank - gemäß § 4 Nr. 9b zweite Alternative Umsatzsteuergesetz (UStG) umsatzsteuerfrei sind.
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