Der Kläger war seit dem 1.7.2004 mit dem Handel mit Telekommunikationszubehör und Frankatourware unternehmerisch tätig. Gegenüber dem Beklagten gab er im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung vom 21.7.2004 an, die Kleinunternehmerregelung i.S.d. § 19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) in Anspruch zu nehmen, da sein voraussichtlicher Gesamtumsatz die gesetzlichen Grenzen nicht überschreiten werde.
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