FG Niedersachsen - Urteil vom 14.10.2010
16 K 216/10
Normen:
UStG § 19;

Umsatzsteuer 2007: Option zur Regelbesteuerung

FG Niedersachsen, Urteil vom 14.10.2010 - Aktenzeichen 16 K 216/10

DRsp Nr. 2011/19011

Umsatzsteuer 2007: Option zur Regelbesteuerung

Bei der Optionserklärung handelt es sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die rechtsgestaltend auf das bestehende Rechtsverhältnis einwirkt. Im Falle einer Option wird durch die dem Steuerpflichtigen eingeräumte Gestaltungsmöglichkeit ein Wechsel in der Besteuerungsform herbeigeführt und zwar schon durch die Ausübung selbst. Anstelle der Besteuerung für Kleinunternehmer tritt die Regelbesteuerung. Das Umsatzsteuerrechtsverhältnis erfährt damit eine inhaltliche Umgestaltung. Zur Frage, wann eine Optionserklärung für die Regelbesteuerung durch schlüssiges Verhalten abgegeben werden kann.

Normenkette:

UStG § 19;

Tatbestand:

Der Kläger war seit dem 1.7.2004 mit dem Handel mit Telekommunikationszubehör und Frankatourware unternehmerisch tätig. Gegenüber dem Beklagten gab er im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung vom 21.7.2004 an, die Kleinunternehmerregelung i.S.d. § 19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) in Anspruch zu nehmen, da sein voraussichtlicher Gesamtumsatz die gesetzlichen Grenzen nicht überschreiten werde.