Umsatzsteuer auf eine vom Insolvenzschuldner ausgeübte selbstständige Tätigkeit bei vom Insolvenzverwalter nicht abgegebener Erklärung nach § 35 Abs. 2 InsO nur unter den Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO eine Masseverbindlichkeit
FG Sachsen, Urteil vom 14.01.2015 - Aktenzeichen 8 K 1573/14
DRsp Nr. 2015/5894
Umsatzsteuer auf eine vom Insolvenzschuldner ausgeübte selbstständige Tätigkeit bei vom Insolvenzverwalter nicht abgegebener Erklärung nach § 35 Abs. 2InsO nur unter den Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Nr. 1InsO eine Masseverbindlichkeit
1. Bei einer unternehmerischen selbstständigen Tätigkeit des Schuldners nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Umsatzsteuer auf die erbrachten Leistungen nicht etwa schon deshalb eine Masseverbindlichkeit, weil die Entgelte aus dieser Tätigkeit in die Insolvenzmasse fallen. Die im Zusammenhang mit zur Insolvenzmasse gehörenden Einnahmen aus einer selbstständigen Tätigkeit des Schuldners nach der Insolvenzeröffnung entstehenden Ausgaben und Verbindlichkeiten sind vielmehr nur dann Masseverbindlichkeiten, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Nr. 1InsO gegeben sind; das gilt auch dann, wenn der Insolvenzverwalter zwar Kenntnis von einer fortgeführten oder neu aufgenommenen selbstständigen Tätigkeit des Insolvenzschuldners hat, diese aber weder genehmigt noch eine Erklärung nach § 35 Abs. 2 und 3InsO abgegeben hat.
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