BFH - Urteil vom 17.03.2010
XI R 30/08
Normen:
§ 1 Abs 1 Nr 1 UStG 1999; § 35 InsO; § 55 Abs 1 Nr 1 InsO;
Vorinstanzen:
FG München, vom 29.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 3613/06

Umsatzsteuer aufgrund einer unternehmerischen Tätigkeit des Schuldners nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

BFH, Urteil vom 17.03.2010 - Aktenzeichen XI R 30/08

DRsp Nr. 2010/16228

Umsatzsteuer aufgrund einer unternehmerischen Tätigkeit des Schuldners nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

1. NV: Übt der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine unternehmerische Tätigkeit aus, ist die Umsatzsteuer aus dieser Tätigkeit keine Masseverbindlichkeit i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, wenn weder die Gläubigerversammlung noch der Insolvenzverwalter den Schuldner beauftragt hat, den Betrieb auf Rechnung der Insolvenzmasse fortzuführen, und der Schuldner keine Massegegenstände ertragbringend nutzt. 2. NV: Die eigene Arbeitskraft des Schuldners fällt nicht in die Insolvenzmasse und kann deshalb auch nicht der Nutzung eines Massegegenstandes gleichgesetzt werden.

Normenkette:

§ 1 Abs 1 Nr 1 UStG 1999; § 35 InsO; § 55 Abs 1 Nr 1 InsO;

Gründe

I.

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Grund einer gewerblichen Tätigkeit des Schuldners entstandene Umsatzsteuerschuld eine Masseverbindlichkeit darstellt.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen von G (Schuldner).

Der Schuldner betrieb ein Fliesenfachgeschäft. Am 31. August 2001 wurde über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet.

Nach Zustimmung der Gläubiger genehmigte das Amtsgericht mit Beschluss vom 26. März 2002 einen Insolvenzplan. Darin heißt es wörtlich: