Umsatzsteuer; Begründung von Masseverbindlichkeiten durch vorläufigen Insolvenzverwalter
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.05.2009 - Aktenzeichen 1 K 105/06
DRsp Nr. 2009/20007
Umsatzsteuer; Begründung von Masseverbindlichkeiten durch vorläufigen Insolvenzverwalter
1. Insolvenzforderungen dürfen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom FA nicht mehr durch Steuerbescheid, sondern nur durch Verwaltungsakt festgesetzt werden. Masseverbindlichkeiten nach § 55InsO dagegen kann das FA gegenüber dem Insolvenzverwalter mit Steuerbescheid geltend machen; sie sind aus der Insolvenzmasse zu bezahlen.2. Wird der vorläufige Insolvenzverwalter ohne ein allgemeines Verfügungsverbot und nur mit einem Zustimmungsvorbehalt bestellt, sind die von ihm begründeten Verbindlichkeiten keine Masseverbindlichkeiten; eine analoge Anwendung des § 55 Abs. 2 Satz 1 InsO kommt nicht in Betracht.3. Die Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters zur Vertragserfüllung durch den Insolvenzschuldner ist nicht Ausdruck einer übergegangenen Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis; die aus der Austragserfüllung resultierende Umsatzsteuer ist danach nicht durch eine Handlung des Insolvenzverwalters begründet und keine Masseschuld im Sinne des § 55 Abs. 2 Satz 1 InsO.4. Soweit § 55 Abs. 2 Satz 1 InsO auf hinreichend bestimmte Einzelermächtigungen des vorläufigen Insolvenzverwalters erweitert wird, werden Masseforderungen nur begründet, soweit durch die Einzelermächtigung eine Vertrauenstatbestand geschaffen wir.
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