I. Streitig ist, wie der Entnahmewert für die private Kfz-Nutzung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 1 % des inländischen Listenpreises zu berechnen ist.
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist selbständiger Augenoptiker; er ermittelt seinen Gewinn nach § 5 Abs. 1 EStG. Zum Betriebsvermögen gehörten im Streitjahr 1997 zwei Fahrzeuge, die nacheinander genutzt wurden:
Fahrzeugtyp Zeitraum der Zugehörigkeit zum Bruttolistenpreis
Betriebsvermögen
PKW Honda 1. Januar bis 30. September 1997 29 369,88 DM
PKW Honda Civic Coupe 1. Oktober bis 31. Dezember 1997 35 040,00 DM
Die Kläger errechneten einen Entnahmewert von 3 301 DM.
Der Entnahmewert für die private Kfz-Nutzung sei gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG mit 1 % vom Bruttolistenpreis und nicht mit 1,15 % festgelegt. Er, der Kläger, habe entsprechend Tz. 17 des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 29. Mai 2000 betreffend Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei unternehmerisch genutzten Fahrzeugen (BStBl I 2000,
Privatentnahme 3 685,60 DM an private PKW-Nutzung 3 301,00 DM
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