Streitig ist im Rahmen der Umsatzsteuerveranlagung 1999, ob im Zusammenhang mit einem von der Klägerin betriebenen Gestüt ein Repräsentationseigenverbrauch nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. c Umsatzsteuergesetz (UStG) 1993 anzunehmen ist, bzw. ob für derartige Aufwendungen der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 a Nr. 1 UStG ausgeschlossen ist.
Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft, die in S. eine Trakehnerzucht mit den Betriebszweigen Hengstaufzug, Hengsthaltung mit Besamungsstation, Stutenhaltung mit Nachzucht sowie eine Pensionspferdehaltung betreibt.
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