FG Hamburg - Urteil vom 23.09.2011
5 K 310/09
Normen:
UStG § 4 Nr. 1a; UStG § 6 Abs. 1; UStDV §§ 8 ff.;

Umsatzsteuer: Steuerfreie Ausfuhrlieferung

FG Hamburg, Urteil vom 23.09.2011 - Aktenzeichen 5 K 310/09

DRsp Nr. 2012/3006

Umsatzsteuer: Steuerfreie Ausfuhrlieferung

Für eine steuerfreie Ausfuhrlieferung ist im Falle eines misslungenen Beleg- und Buchnachweises neben dem Realakt der Ausfuhr auch die Darlegung der der Ausfuhr zugrunde liegenden Leistungsbeziehung erforderlich.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 1a; UStG § 6 Abs. 1; UStDV §§ 8 ff.;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage einer umsatzsteuerfreien Ausfuhrlieferung.

Der Kläger kaufte von einem ...-Partner einen gebrauchten Pkw-1, Erstzulassung ... 2003, Fahrzeugidentifikationsnummer ..., zu einem Preis von 26.422,41 € zzgl. USt (brutto 30.650 €). Das Fahrzeug wurde dem Kläger am 30.06.2006 mit ausgewiesener Umsatzsteuer in Rechnung gestellt (Betriebsprüfungsarbeitsakte - BpA- Bl. 81). Als Lieferdatum war der 05.07.2006 genannt. Schon unter dem 19.06.2006 hatte der Kläger für dieses Fahrzeug eine auf die Firma A ..., British Virgin Islands, als Empfänger lautende Rechnung über einen Betrag von 31.650 € ausgestellt (BpA Bl. 38). Ein entsprechender Zahlungseingang von A ... war auf dem Konto des Klägers am 26.06.2006 zu verzeichnen (Kontoauszug BpA Bl. 44). Als weitere Erläuterung war angegeben: "PMT AGAINST INV. "20/06 ...FORCOMPUTER PARTS...".