FG Münster - Urteil vom 26.04.2022
15 K 17/19 U
Normen:
TierNebG § 3 Abs. 2;

Umsatzsteuerbarkeit von Zahlungen für die Beseitigung von Tierkörpern

FG Münster, Urteil vom 26.04.2022 - Aktenzeichen 15 K 17/19 U

DRsp Nr. 2022/8967

Umsatzsteuerbarkeit von Zahlungen für die Beseitigung von Tierkörpern

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TierNebG § 3 Abs. 2;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist strittig, ob Zahlungen des Kreises X an die Klägerin für die Beseitigung von Tierkörpern in den Jahren 2011 bis 2014 umsatzsteuerbar sind.

Die Klägerin verarbeitet tierische Nebenprodukte zu ... und war in den Streitjahren u.a. auf dem Gebiet der Tierkörperbeseitigung tätig. Neben der - nicht streitgegenständlichen - Beseitigung tierischer Nebenprodukte in [...] ist die Klägerin auch im Gebiet des niedersächsischen Kreises C beseitigungspflichtig. Aufgrund der Bescheide der Bezirksregierung Y vom 00.00.2003 bzw. des Niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vom 00.00.2007, vom 00.00.2008 und vom 00.00.2013 ist der Klägerin im Kreis C u.a. für den Streitzeitraum die Tierkörperbeseitigungspflicht übertragen worden. In dem exemplarisch vorgelegten Bescheid des Niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vom 00.00.2008, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, heißt es:

Beseitigung tierischer Nebenprodukte