I. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) setzte gegen den Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) --einen selbständig tätigen Heileurythmisten-- in den angefochtenen Umsatzsteuerbescheiden für 1973 bis 1977 Umsatzsteuer fest. Das FA lehnte es ab, die Tätigkeit des Klägers als steuerbefreiten Heilhilfsberuf i.S. von § 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1973 anzuerkennen, weil sie nicht --wie die eines Krankengymnasten-- von einer staatlichen Erlaubnis abhänge, nicht durch Gesundheitsbehörden beaufsichtigt werde und weil seine Ausbildung auch nicht gesetzlich geregelt sei.
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