FG Hamburg, Urteil vom 29.08.2007 - Aktenzeichen 5 K 198/06
DRsp Nr. 2007/21382
Umsatzsteuerbefreiung für Lotsenversetzdienst
Leistungen des Lotsenversetzdienstes sind nicht von der Umsatzsteuer befreit, weil sie nicht gegenüber dem Schifffahrtsunternehmen erbracht werden, sondern gegenüber staatlichen Stellen, die ihrerseits den Lotsenversetzdienst als hoheitliche Maßnahme erbringen.