1. Die Verwaltung von Geldvermögen ausländischer Anleger durch ein inländisches Kreditinstitut nach eigenem, lediglich durch vereinbarte Anlagerichtlinien begrenztem Ermessen führt nicht zu einer Verlagerung des Leistungsorts an den Sitz des Leistungsempfängers, sondern ist in Abgrenzung zu der depotmäßigen Verwaltung und Verwahrung von Wertpapieren sowie zu Bank- und Finanzumsätzen i.S.d. 6. EG-RL als im Inland steuerbare Leistung zu qualifizieren.2. Die Übernahme der Vermögensverwaltung für Kapitalanlagegesellschaften durch Dritte wird nicht von der für die Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften geltenden Steuerbefreiung umfasst.
Normenkette:
UStG § 3a Abs. 1 ; UStG § 3a Abs. 3 Satz 1 ; UStG § 3a Abs. 4 Nr. 3 ; UStG § 3a Abs. 4 Nr. 6a ; UStG § 4 Nr. 8e ; UStG § 4 Nr. 8h ; 6. EG-RL Art. 9 Abs. 2 Buchst. e 5. Spiegelstrich ; 6. EG-RL Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 ; 6. EG-RL Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 ; DepotG § 2 ; DepotG § 5 ; KWG § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 ;
Tatbestand:
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