FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 26.04.2011
9 V 3795/10
Normen:
MwStSystRL Art. 132 Abs. 1a; UStG a.F. § 4 Nr. 11b; PostG § 5; PostG § 12 Abs. 1; PostG § 13 Abs. 2; PostG § 20 Abs. 1; PostG § 20 Abs. 2; PostG § 23 Abs. 1; PostG § 34 S. 3;

Umsatzsteuerbefreiung von förmlichen Zustellungen durch postalische Universaldienste

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.04.2011 - Aktenzeichen 9 V 3795/10

DRsp Nr. 2011/19106

Umsatzsteuerbefreiung von förmlichen Zustellungen durch postalische Universaldienste

1. Es ist ernstlich Zweifelhaft, ob die Umsätze aus förmlichen Zustellungen eines Unternehmens, das Postdienstleistungen erbringt, nicht von der Steuerbefreiung in Art. 132 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL erfasst werden. 2. Das Unternehmen kann sich hinsichtlich der Umsatzsteuerbefreiung von förmlichen Zustellungen unmittelbar auf die Steuerbefreiung der MwStSystRL berufen.

1. Die Vollziehung des Umsatzsteuersteuerbescheids 2008 vom 4. Februar 2011 und des Umsatzsteuerbescheids 2009 vom 25. März 2011 wird mit Wirkung ab Fälligkeit ohne Sicherheitsleistung aufgehoben.

2. Die Vollziehung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide für die Monate August 2008 bis Februar 2009 vom 20. April 2006 und für die Monate März bis Mai 2009 vom 22. April 2009 wird mit Wirkung ab Fälligkeit aufgehoben, soweit diese Grundlage für die Entstehung von Säumniszuschlägen wurden.

3. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Die Beschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

MwStSystRL Art. 132 Abs. 1a; UStG a.F. § 4 Nr. 11b; PostG § 5; PostG § 12 Abs. 1; PostG § 13 Abs. 2; PostG § 20 Abs. 1; PostG § 20 Abs. 2; PostG § 23 Abs. 1; PostG § 34 S. 3;

Gründe

Streitig ist, ob die Umsätze der Antragstellerin durch förmliche Zustellungen steuerfrei sind.

I.