1. Die Vollziehung des Umsatzsteuersteuerbescheids 2008 vom 4. Februar 2011 und des Umsatzsteuerbescheids 2009 vom 25. März 2011 wird mit Wirkung ab Fälligkeit ohne Sicherheitsleistung aufgehoben.
2. Die Vollziehung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide für die Monate August 2008 bis Februar 2009 vom 20. April 2006 und für die Monate März bis Mai 2009 vom 22. April 2009 wird mit Wirkung ab Fälligkeit aufgehoben, soweit diese Grundlage für die Entstehung von Säumniszuschlägen wurden.
3. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
4. Die Beschwerde wird zugelassen.
Streitig ist, ob die Umsätze der Antragstellerin durch förmliche Zustellungen steuerfrei sind.
I.
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