1. Die Verfahren wegen Umsatzsteuer für 1999 bis 2003, wegen Umsatzsteuer für 2005 und wegen Umsatzsteuer für 2006 werden zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden.
2. Die Bescheide über die Umsatzsteuer für 2006 vom 8. Mai sowie vom 23. Juni 2008 und die Einspruchsentscheidung vom 1. April 2009 werden aufgehoben; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger neun Zehntel, der Beklagte ein Zehntel.
4. Die Revision wird zugelassen.
5. Der Streitwert wird festgesetzt auf 44.659,10 Euro.
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