1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Streitig ist, ob die Klägerin als Vitalogistin eine heilberufliche Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ausübt und ihre Umsätze deshalb nach § 4 Nr. 14 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerfrei sind.
Die Klägerin übt als selbständige Unternehmerin die Tätigkeit einer Vitalogistin aus. Mit Schreiben vom 21. April 2004 ordnete der Beklagte an, dass bei ihr eine Außenprüfung durchgeführt werden sollte. Die Außenprüfung sollte insbesondere die Umsatzsteuer für die Besteuerungszeiträume 1997 bis 2002 umfassen. Der Prüfer stellte hierauf u. a. die folgenden Besteuerungsgrundlagen fest:
für den Besteuerungszeitraum
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