Die Umsatzsteuer 2007 wird unter Änderung des Bescheides vom 24.02.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.03.2012 dahingehend neu festgesetzt, das Umsätze in Höhe von 105.209,00 EUR mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuern sind.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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