Umsatzsteuerkürzung für Erwerb von Waren ostdeutscher Organgesellschaften westdeutscher Organträger; gerichtliche Nachprüfung von Ermessensentscheidungen
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.02.2000 - Aktenzeichen 9 K 267/95
DRsp Nr. 2001/1331
Umsatzsteuerkürzung für Erwerb von Waren ostdeutscher Organgesellschaften westdeutscher Organträger; gerichtliche Nachprüfung von Ermessensentscheidungen
1. Die Umsatzsteuerkürzung nach § 26 Abs. 4UStG in der ab 1.7.1990 geltenden Fassung i.V.m. Art. 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Aufhebung der allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 18.07.1984 und zur umsatzsteuerlichen Begünstigung von Warenbezügen aus der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) vom 30.06.1990 (BStBl 1990 I S. 329) ist auch für den Erwerb von Gegenständen zu gewähren, die von ostdeutschen Organgesellschaften westdeutscher Organträger erfolgt.2. Für die Auslegung des § 26 Abs. 4UStG, wann Gegenstände ihren Ursprung in der DDR haben, ist die VO (EWG) Nr. 802/68 vom 27.6.1968 (AblEG Nr. L 148/1 vom 28.06.1968) heranzuziehen.
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