BFH - Urteil vom 19.02.2014
XI R 1/12
Normen:
UStG § 4 Nr. 12 S. 1 lit a;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 30.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1093/2008

umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus der Überlassung von Wohnungen an Prostituierte zur Berufsausübung; Abgrenzung von kurzfristiger Überlassung von Wohnräumen zum Zwecke der Beherbergung

BFH, Urteil vom 19.02.2014 - Aktenzeichen XI R 1/12

DRsp Nr. 2014/10635

umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus der Überlassung von Wohnungen an Prostituierte zur Berufsausübung; Abgrenzung von kurzfristiger Überlassung von Wohnräumen zum Zwecke der Beherbergung

1. NV: Das Finanzamt ist befugt, ein nach Insolvenzeröffnung unterbrochenes Verfahren wieder aufzunehmen, wenn die streitbefangenen Umsatzsteuerschulden bezahlt sind und es sich daher insoweit um einen sog. Aktivprozess handelt. 2. NV: Bei Fehlen der erneuten Bestellung eines Prozessbevollmächtigten nach Fortführung des zuvor wegen der Insolvenzeröffnung unterbrochenen Revisionsverfahrens kann eine Ausnahme vom beim BFH bestehenden Vertretungszwang gerechtfertigt sein. 3. NV: Die kurzfristige Überlassung von Wohnungen an Prostituierte zur Berufsausübung ist grundsätzlich keine umsatzsteuerfreie Vermietung.

Bei der Überlassung von Räumen zur Ausübung der Prostitution liegt eine einheitliche steuerpflichtige Leistung vor, wenn nicht die Grundstücksnutzung, sondern die Möglichkeit, eine bestimmte Betätigung auszuüben, aus der Sicht des Leistungsempfängers im Vordergrund steht. Demgegenüber scheitert in der Regel die Steuerbefreiung der Überlassung des Grundstücks gemäß § 4 Nr. 12 S. 1 lit a UStG an deren kurzfristiger Dauer.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 12 S. 1 lit a;

Gründe