Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts München vom 27.09.2017 – 3 K 3438/14 sowie die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 19.12.2014 aufgehoben und die Umsatzsteuer unter Abänderung des Umsatzsteuerbescheids 2007 vom 28.03.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.12.2014 auf 792.310,59 € festgesetzt.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I.
Streitig ist, ob Umsätze aus der entgeltlichen Übertragung von Kapitallebensversicherungen auf dem Zweitmarkt steuerbar sind und in diesem Falle unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 8 Buchst. c des Umsatzsteuergesetzes in der im Streitjahr (2007) geltenden Fassung (UStG) fallen.
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