Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 06.09.2016 – 5 K 5089/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I.
Streitig ist, ob die Eintrittsgelder aus den von der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) im Streitjahr (2009) veranstalteten "Klubnächten" dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.
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