I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war bis zu seiner Abberufung durch Gesellschafterbeschluss vom 18. August 2003 Geschäftsführer der C-GmbH. Die C-GmbH versteuerte ihre Umsätze in den Jahren 2002 und 2003 nach vereinbarten Entgelten und gab monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab.
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