Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 18.03.2021 - 14 K 2639/19 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
I.
Streitig ist, ob inländische Umsätze einer ausländischen Landwirtin der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Landwirtin. Ihr land- und forstwirtschaftlicher Betrieb mit Viehbestand (Ziegen) befindet sich in Österreich. Die Klägerin wird in Österreich als pauschalbesteuerte Landwirtin geführt (§ 22 des österreichischen Umsatzsteuergesetzes —UStG Österreich—). Sie verkaufte (erstmals) im Jahr 2018 (Streitjahr) selbst erzeugte Produkte aus eigener Ziegenhaltung auf einem Wochenmarkt in P.
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