I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betreibt einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb und unterwarf seine Umsätze hieraus der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 des Umsatzsteuergesetzes (UStG).
Er transportierte in den Jahren 2005 bis 2007 (Streitjahre) gegen Entgelt Klärschlamm von einem Abwasserwerk zu seinem Betrieb und brachte den Klärschlamm auf seinen landwirtschaftlich genutzten Feldern als Dünger auf. Rechtsgrundlage dafür war ein mit der Verbandsgemeinde X, Abwasserwerke, geschlossener "Klärschlammaufbringungsvertrag". Danach stellte der Kläger für die Dauer von drei Jahren landwirtschaftliche Grundstücke zur Aufbringung von Klärschlamm bereit und nahm die Aufbringung des Klärschlamms der Abwasserbehandlungsanlage der Verbandsgemeinde vor.
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