Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 25.11.2016 – 1 K 2068/13 U wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
I.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine eingetragene Genossenschaft (eG), ist infolge Verschmelzung Rechtsnachfolgerin der M–eG.
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