I.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war aufgrund eines sog. Bezirkshändlervertrages für die U-GmbH als Kommissionärin tätig und lieferte Haushaltsgegenstände an Endverbraucher. Die Klägerin beauftragte sog. Beraterinnen und Gruppenberaterinnen, Warenlieferungen an Endverbraucher zu vermitteln und vergütete die Vermittlungsleistungen der Beraterinnen mit einer Provision von 24% des von ihnen vermittelten Umsatzes. Die Gruppenberaterinnen erhielten zusätzlich eine Provision von 3% des Umsatzes ihrer Gruppe. Zwischen der U-GmbH und den Beraterinnen und den Gruppenberaterinnen (Beraterinnen) bestanden keine schriftlichen Verträge.
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