I.
Gesellschafter der Antragsteller sind die minderjährigen Söhne und gesetzlichen Erben des MW, der am 22. September 2002 verstorben ist. Sie streiten mit dem Antragsgegner um das Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft.
MW war alleiniger Geschäftsführer der Bauunternehmung X GmbH (künftig: GmbH), an der er zu 67 v.H. zusammen mit seiner Schwester KP, die 33 v.H. der Anteile hielt, beteiligt war. MW war Eigentümer einer Immobilie, die an die GmbH vermietet war und eine wesentliche Betriebsgrundlage der GmbH bildete. Unstreitig bestand zwischen dem Besitzunternehmen MW und der GmbH eine umsatzsteuerliche Organschaft.
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