1. Unter Änderung des Bescheids vom 22. Mai 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. Dezember 2008 wird die Umsatzsteuer 2005 auf 96.694,96 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt 8/10 und die Beklagte 2/10 der Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
I.
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