Die Beteiligten streiten um die Umsatzsteuerpflicht der Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten.
Die Klägerin betreibt Geldspielgeräte mit Gewinnchancen. Die Klägerin reichte bei dem Beklagten Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2014 bis 2017 ein und deklarierte ihre Umsätze (in 2015 bis 2017) aus dem Betrieb der Geldspielgeräte als umsatzsteuerpflichtig zu 19 %.
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