1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Streitig ist, ob das Entgelt, das für den Verzicht auf den Ankauf einer Immobilie gezahlt worden ist, der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist.
Der Antragsteller betreibt eine selbständige Beratungs- und Vermittlungstätigkeit.
Nachdem er für das Jahr 2004 keine Steuererklärung abgegeben hatte, setzte das Finanzamt (FA) die Umsatzsteuer im Schätzungswege mit Bescheid vom 3. Mai 2006 auf 1.600 EUR fest. Am 27. August 2008 hob es den Vorbehalt der Nachprüfung auf.
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