Streitig ist, ob die von der Klägerin erbrachten Leistungen als Gebärdensprachdolmetscherin in Gänze umsatzsteuerpflichtig sind.
Die Klägerin erbringt Leistungen als Gebärdensprachdolmetscherin. Ihre Tätigkeit besteht u.a. darin, Gehörlose bei Arztbesuchen oder Terminen beim jobcenter bzw. der Agentur für Arbeit zu begleiten. Im Jahr 2015 wurden in 48,2 % der von ihr erbrachten Leistungen die Kosten von gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung getragen, im Streitjahr 2016 war dies in 49,59 % der Leistungen der Fall.
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