Der Umsatzsteuerbescheid 2009 vom 22. März 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. Februar 2013 wird dahingehend geändert, dass die zugrunde gelegten steuerpflichtigen Umsätze zu 19 % um 139.115,00 € reduziert werden.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|