FG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.04.2015
6 K 867/12
Normen:
KStG § 8 Abs. 1; KStG § 8 Abs. 3; EStG § 4 Abs. 1 S. 1; EStG § 4 Abs. 4; GmbHG § 37 Abs. 2; HGB § 50 Abs. 1;

Umsatztantieme eines Vertriebsmitarbeiters als vGA

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.04.2015 - Aktenzeichen 6 K 867/12

DRsp Nr. 2015/18733

Umsatztantieme eines Vertriebsmitarbeiters als vGA

1. Eine in Form einer Umsatztantieme gewährte Erfolgsbeteiligung ist dann keine vGA i. S. d. § 8 Abs. 3 S. 2 KStG, wenn überzeugende betriebliche und/oder unternehmerische Gründe für die Gewährung einer Umsatz- statt einer Gewinntantieme an den Gesellschafter-Geschäftsführer vorliegen. 2. Bei einer nach der Aufgabenverteilung im Innenverhältnisses ausschließlichen Vertriebszuständigkeit des tantiemebegünstigten Geschäftsführers ist eine Umsatztantieme auch dann steuerlich anzuerkennen, wenn sie weder zeitlich noch höhenmäßig begrenzt ist und im Zusammenwirken mit den übrigen Lohnbestandteilen nicht zu einer unangemessenen Gehaltsausstattung führt.

1. Die geänderten Körperschaftsteuerbescheide für 2003 bis 2005, jeweils vom 30. November 2010 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. Januar 2012, werden in der Weise geändert, dass die den Steuerbilanzgewinn erhöhenden verdeckten Gewinnausschüttungen jeweils um die an die Prokuristin X gezahlten Umsatztantiemen vermindert werden. Die Errechnung der Körperschaftsteuer 2003 bis 2005 wird dem Beklagten übertragen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.